Satzung
Satzung
Ehrenordnung
Beitragsordnung


Satzung
des
Sportsouvenir-Sammler-Club Berlin-Brandenburg von 1983 e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2
Zweck, Mittel
§ 3
Symbol
§ 4
Mitgliedschaft
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
§ 7
Beiträge
§ 8
Vorstand
§ 9
Jahreshauptversammlung
§ 10
Kassenprüfer
§ 11
Allgemeines
§ 12
Satzungsänderungen
§ 13
Auflösung


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Sportsouvenir-Sammler-Club Berlin-Brandenburg von 1983 e.V.".
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister mit dem Sitz in Berlin eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Mittel
(1) Der Zweck des Vereins ist das Sammeln von Sportsouveniren, -Wappen, Wimpel, Anstecknadeln- sowie das Tauschen von Sportsouvenirartikeln mit anderen Sportsouvenirvereinen und Einzelpersonen, die diese Souvenire sammeln. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen von Souvenirbörsen und die Teilnahme an solchen Veranstaltungen.
(2) Der Verein fördert das Hobby auf freiwilliger Grundlage, unter Ausschluss parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Gesichtspunkte.
(3) Der Verein fördert die Kameradschaft, Freundschaft, sportliche Betätigung und Geselligkeit.
(4) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
(5) Der Verein betrachtet als Mittel zur Erfüllung der Aufgaben:
a) Kassen und sonstige Einnahmen
b) Durchführung von regelmäßigen Sammlertreffen mit Ausstellungen und Börsen.
§ 3
Symbol
Abzeichen in Kreisform mit den Wappen von Berlin und Brandenburg und dem Namen des Vereins
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt werden.
(3) Jugendmitglieder
Jugendmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch den Tod des Mitgliedes.
(2) mit Austritt, der vom Mitglied 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt wird.
(3) mit Ausschluss, wenn das Mitglied trotz einer schriftlichen Mahnung den fälligen Beitrag nicht entrichtet.
(4) mit Ausschluss, wenn das Mitglied die Grundsätze dieser Satzung verletzt.
Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 7
Beiträge
Der Jahresbeitrag wird bis zum 15. Februar eines jeden Jahres im voraus bezahlt. Die Beitragshöhe und Aufnahmegebühr wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung und führt die Geschäfte gemäß den Vorschriften der Gesetze und dieser Satzung.
Der Vorstand besteht aus:
(1) Vorsitzenden
(2) Schatzmeister
(3) 1-3 Beisitzer
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jeder vertritt den Verein allein.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen, es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jedes Jahr im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Februar statt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss 8 Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich erfolgen.
(2) Die Jahreshauptversammlung (ungerade Jahreszahl) wählt den Vorstand.
(3) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder (§4(1)) und die Ehrenmitglieder (§4(2)).
(4) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes (§10(4); §9(2))
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr
f) Satzungsänderung
g) Sonstiges
(5) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 v.H. der Mitglieder (§4(1)(2)) oder dem Vorstand verlangt wird.
(6) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu beurkunden.
Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes und der Satzung sowie Änderungen der Beitragshöhe und/oder der Aufnahmegebühr sind notariell beglaubigen zu lassen und dem zuständigen Amtsgericht Berlin-Charlottenburg schriftlich zu übermitteln.
§ 10
Kassenprüfer
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer einer Wahlperiode zwei Kassenprüfer.
(2) Ihre Wiederwahl ist nur einmal zulässig, wenn ein Kassenprüfer ausscheidet und ersetzt wird.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
(4) Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss eines Geschäftsjahres und berichten der Jahreshauptversammlung. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.
§ 11
Allgemeines
Soweit diese Satzung, die aufgrund dieser Satzung ergangenen Ordnungen oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorschreiben, erfolgen die Bekanntmachungen des Vereins durch Rundschreiben.
§ 12
Satzungsänderungen
(1) Der Wortlaut beabsichtigter Satzungsänderungen ist den Mitgliedern mit der Einberufung zu einer Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
(2) Beschlussfassung über Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung zur Abstimmung kommen und bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. der anwesenden Mitglieder (§9(3)).
§ 13
Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 75 v.H. der anwesenden Mitglieder (§9(3)).
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsnachfolger, andernfalls ist es der "Deutschen Sporthilfe" (bzw. deren Nachfolger) zuzuführen.



Ehrenordnung
des
Sportsouvenir-Sammler-Club Berlin-Brandenburg von 1983 e.V.
§ 1 Der Verein Sportsouvenir-Sammler-Club Berlin-Brandenburg von 1983 e.V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein
a) die Ehrennadel
b) die Ehrenmitgliedschaft
verleihen.
§ 2 Die Ehrennadel wird in Bronze, Silber oder Gold verliehen. Damit werden Mitglieder geehrt, die sich durch langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder ehrenamtliche Mitarbeit ausgezeichnet und sich einer Ehrung charakterlich als würdig erwiesen haben.
§ 3 Die Ehrennadel wird nach §2 in Bronze nach 10-jähriger Mitgliedschaft verliehen. Die Ehrennadel in Silber wird nach weiteren 10 Jahren und die Ehrennadel in Gold nach 25 Jahren Mitgliedschaft verliehen.  Zu den jeweiligen Ehrennadeln werden Urkunden gereicht. Nach 15 Jahren Vereinszugehörigkeit erhält das Mitglied eine EHRENURKUNDE.
Die Ehrennadeln können bei besonderen Verdiensten um den Verein bereits vorzeitig auf Beschluss der Hauptversammlung verliehen werden.
§ 4 Bei 30-jähriger Mitgliedschaft kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Personen, die nicht unbedingt Vereinsmitglieder sein müssen, sich aber besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Über die Auszeichnungen mit der Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold sowie der Ehrenmitgliedschaft erhalten die Geehrten eine Urkunde.
§ 6 Anlässlich runder Geburtstage jenseits der 50 erhalten die Jubilare auf der dem Stichtag folgenden Jahreshauptversammlungein Präsent.
§ 7 Alle Ehrungen erfolgen nur auf Antrag. Antragberechtigt sind die Organe und Gremien des Vereins.
§ 8 Erfolgte Ehrungen können auf Antrag des Vorstandes bzw. der Mitglieder auf Beschluss der Jahreshauptversammlung aberkannt werden, wenn der Geehrte durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder rechtswirksam ausgeschlossen wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Im Falle der Aberkennung der Ehrung sind Ehrennadel und Urkunde unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Zur Ehrenordnung werden Durchführungsbestimmungen erlassen.
§ 10 Die vorstehende Ehrenordnung tritt durch Beschlussfassung der Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung in Kraft.

Durchführungsbestimmungen zur Ehrenordnung
des
Sportsouvenir-Sammler-Club Berlin-Brandenburg von 1983 e.V.
I. Für die Ehrung zählt jedes volle Jahr als ein Jahr Mitgliedschaft.
II. Wird eine Mitgliedschaft unterbrochen und erfolgt ein Neueintritt zu einem späteren Zeitpunkt, so ist die bisher erbrachte Mitgliedschaft nicht mitzurechnen. In Einzelfällen wird durch den Vorstand geprüft, ob bei der anstehenden Ehrung diese vorherigen Zeiten anrechnungsfähig sind.
III. Die Ehrungen werden jeweils auf der Jahreshauptversammlung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter vorgenommen.
IV. Die Durchführungsbestimmung zur Ehrenordnung tritt mit dem Tage der Verabschiedung der Ehrenordnung in Kraft.



Beitragsordnung
des
Sportsouvenir-Sammler-Club Berlin-Brandenburg von 1983 e.V.
Gemäß §7 der Satzung des Sportsouvenir-Sammler-Club Berlin-Brandenburg von 1983 e.V. (Vereinsregister Nr. 12234 Nz Amtsgericht Charlottenburg) ist der Beitrag eines Jahres im Voraus bis zum 15. Februar zu entrichten.
Beitragshöhe und Aufnahmegebühr wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Am 14. Februar 2015 wurden folgende Beiträge/Aufnahmegebühren beschlossen:
Beiträge 25,- Euro
Aufnahmegebühr 5,- Euro
Die Aufnahmegebühr verbleibt bei einem Ausscheiden aus dem Verein im Verein (keine Rückerstattung).
Die am 17. Februar 2001 beschlossene Beitragsordnung ist solange gültig, bis auf einer Jahreshauptversammlung ein anderer Beschluss gefasst wird.